Kontrahierungszwang im Basistarif

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Der allgemeine Kontrahierungszwang eines Versicherers zur Aufnahme in den Basistarif besteht nicht für Versicherungsnehmer, die wegen vorvertraglich falscher Angaben eine Rücktrittserklärung in einem privaten Krankenversicherungstarif erhalten haben.

Der Kontrahierungszwang beinhaltet nicht die Umstellung in den Basistarif. Dieser ist kein „normaler Tarif“ der privaten Krankversicherungswelt, sondern rechtlich ein eigenes Versicherungsfeld darstellt. 

Der Versicherungsnehmer hatte vor dem Landgericht Dortmund keinen Erfolg. Der Rücktritt des Versicherers war rechtens.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/20) erhalten Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

Zum Themenspecial "PKV"

 

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