Stellen die Klauseln eines Vertrages die Erstattung gerichtlicher Kosten darauf ab, dass vor Inanspruchnahme des Gerichtsweges obligatorisch ein Mediationsverfahren durchgeführt wird, sind diese Klauseln nicht immer wirksam.
Im speziellen Fall behielt sich der Versicherer das Recht zur Auswahl eines Mediators vor. Die machte die Klausel nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt am Main eindeutig unwirksam.
Die Klage des Versicherungsnehmers hatte vor dem Landgericht Erfolg.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert