Kfz–Versicherung: Verwindungsschäden nicht versichert (OLG Köln)

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Kippt ein versicherter LKW auf unebenem Gelände, obwohl er vorher unbeladen problemlos die Strecke passierte, so ist ein entstehender Verwindungsschaden, der vor dem Aufprall geschah, durch die Kfz-Versicherung nicht versichert.

Der Versicherungsschutz besteht lediglich dann, wenn der LKW durch den Kippvorgang von der Fahrbahn abkommt und einen Aufprallschaden erleidet.

Der VN hatte auch vor dem OLG in dritter Instanz keinen Erfolg!

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/19) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).

Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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