Grundsätzlich darf nach neuem VVG eine gänzliche Versicherungsschutzverweigerung nicht immer erfolgen. Jedoch ist es in Einzelfällen möglich, dass der Versicherer bei grob fahrlässiger Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten die Leistungen gänzlich versagt - also auf Null Prozent setzt.
Der Umstand einer absoluten Fahruntüchtigkeit rechtfertigt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) keinerlei Entschädigung.
Der BGH setzte bei Fahruntüchtigkeit eine klare Versicherungsschutzgrenze.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/26) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten von Versicherungsmagazin ist dieser Service kostenlos (bitte Abo-Nummer bereithalten).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Der Umstand einer absoluten Fahruntüchtigkeit rechtfertigt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) keinerlei Entschädigung.
Der BGH setzte bei Fahruntüchtigkeit eine klare Versicherungsschutzgrenze.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert