Beantragt der Versicherungsnehmer (VN) einer Teilkaskoversicherung Rettungskostenersatz bei so genannten Wildschadenfällen, muss er den Beweis führen, dass sein Ausweichmanöver, um einer Kollision mit dem Wild zu entkommen, der Schadensauslöser war.
Ein Entschädigungsanspruch nach § 12 Nr. 1 Ziff. I d AKB ist nicht zu erwarten, wenn es zu keinem Zusammenstoß mit Wild gekommen ist. Die Berufung des VN wegen Ablehnung des Rettungskostenersatzes hat keinerlei Aussichten, wenn
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte nach der eindeutig geschilderten Sachlage die Ansichten des Versicherers.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/13) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Ein Entschädigungsanspruch nach § 12 Nr. 1 Ziff. I d AKB ist nicht zu erwarten, wenn es zu keinem Zusammenstoß mit Wild gekommen ist. Die Berufung des VN wegen Ablehnung des Rettungskostenersatzes hat keinerlei Aussichten, wenn
- der VN bei der polizeilichen Befragung sein Ausweichmanöver nicht erwähnt oder es nicht schlüssig widergibt,
- der VN keine nachvollziehbare Unfallschilderung, weder bei der Polizei, noch später vor Gericht gegeben hat.
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte nach der eindeutig geschilderten Sachlage die Ansichten des Versicherers.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/13) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert