Kfz-Versicherung: Nachweis der Rettungsmaßnahme bei Haarwildschäden

Beantragt der Versicherungsnehmer (VN) einer Teilkaskoversicherung Rettungskostenersatz bei so genannten Wildschadenfällen, muss er den Beweis führen, dass sein Ausweichmanöver, um einer Kollision mit dem Wild zu entkommen, der Schadensauslöser war.

Ein Entschädigungsanspruch nach § 12 Nr. 1 Ziff. I d AKB ist nicht zu erwarten, wenn es zu keinem Zusammenstoß mit Wild gekommen ist. Die Berufung des VN wegen Ablehnung des Rettungskostenersatzes hat keinerlei Aussichten, wenn
  • der VN bei der polizeilichen Befragung sein Ausweichmanöver nicht erwähnt oder es nicht schlüssig widergibt,
  • der VN keine nachvollziehbare Unfallschilderung, weder bei der Polizei, noch später vor Gericht gegeben hat.

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte nach der eindeutig geschilderten Sachlage die Ansichten des Versicherers.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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