Schließt ein Vater eine Kaskoversicherung für das Auto seines Sohnes ab, so liegt eine Fremdversicherung des Kfz vor. Das Interesse des Eigentümers, hier des Sohnes, wird versichert, somit kann das Verhalten des Versicherten dem Versicherungsnehmer (VN) zugerechnet werden.
Der Sohn des VN ist als Repräsentant des Kfz als alleiniger Nutzer, im Sinne der Risikoverwaltung für alle Schäden, die von ihm am oder durch das Fahrzeug allein verursacht werden verantwortlich.
Wenn also der Fahrer auf einer kurvigen Strecke mit Geschwindigkeitsbeschränkung und Warnungen vor Schleudergefahr, mit überhöhtem Tempo ohne anderweitiges Verschulden ins Schleudern kommt und sein Kfz in den Graben rutscht, so ist er der alleinige Verursacher der Unfalls.
Man kann hier von einer grob fahrlässigen Verursachung des Unfalls ausgehen, so dass zu Lasten des VN eine Leistungsfreiheit des VR besteht.
Die Klage des VN wurde vom Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/03) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de.
Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet. (bitte Abo-Nummer bereithalten).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bildquelle: © Cumulus
Der Sohn des VN ist als Repräsentant des Kfz als alleiniger Nutzer, im Sinne der Risikoverwaltung für alle Schäden, die von ihm am oder durch das Fahrzeug allein verursacht werden verantwortlich.
Wenn also der Fahrer auf einer kurvigen Strecke mit Geschwindigkeitsbeschränkung und Warnungen vor Schleudergefahr, mit überhöhtem Tempo ohne anderweitiges Verschulden ins Schleudern kommt und sein Kfz in den Graben rutscht, so ist er der alleinige Verursacher der Unfalls.
Man kann hier von einer grob fahrlässigen Verursachung des Unfalls ausgehen, so dass zu Lasten des VN eine Leistungsfreiheit des VR besteht.
Die Klage des VN wurde vom Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/03) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de.
Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet. (bitte Abo-Nummer bereithalten).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bildquelle: © Cumulus
Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert