Kfz-Versicherung: Grobfahrlässige Herbeiführung des Autodiebstahls

Lässt man die Kfz-Schlüssel in einer Umkleidekabine einer Sporthalle liegen, stellt es eine grobe Fahrlässigkeit dar, da die unbeaufsichtigte Umkleidekabine für eine Vielzahl von Personen zugänglich ist.

Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl selbst zu vertreten. Einerseits, indem er den Schüssel hätte mit in die Turnhalle nehmen können und in andererseits, da er Warnhinweise „Wertsachen nicht in der Umkleide lassen“ nicht beachtet hat.

Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Klage des Versicherungsnehmers in dritter Instanz zurück.

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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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