Lässt man die Kfz-Schlüssel in einer Umkleidekabine einer Sporthalle liegen, stellt es eine grobe Fahrlässigkeit dar, da die unbeaufsichtigte Umkleidekabine für eine Vielzahl von Personen zugänglich ist.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl selbst zu vertreten. Einerseits, indem er den Schüssel hätte mit in die Turnhalle nehmen können und in andererseits, da er Warnhinweise „Wertsachen nicht in der Umkleide lassen“ nicht beachtet hat.
Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Klage des Versicherungsnehmers in dritter Instanz zurück.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/40) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl selbst zu vertreten. Einerseits, indem er den Schüssel hätte mit in die Turnhalle nehmen können und in andererseits, da er Warnhinweise „Wertsachen nicht in der Umkleide lassen“ nicht beachtet hat.
Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Klage des Versicherungsnehmers in dritter Instanz zurück.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/40) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert