Wer seine Kfz-Schlüssel in der Umkleidekabine einer Sporthalle aufbewahrt, handelt grob fahrlässig, da die unbeaufsichtigte Umkleidekabine für eine Vielzahl von Personen zugänglich ist.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl sowohl in objektiver Hinsicht, er hätte den Schüssel mit in die Turnhalle nehmen können, als auch in subjektiver Hinsicht, da er Warnhinweise, Wertsachen nicht in der Umkleide zu lassen, nicht beachtet hat, selbst zu vertreten.
Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Klage des Versicherungsnehmers in dritter Instanz zurück.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert