In diesem Fall fuhr ein GmbH-Geschäftsführer mit dem versicherten Kfz der VN in eine Kreuzung ein und verursachte einen Unfall mit einem entgegenkommenden Pkw. Die VN gab in der Schadensanzeige an, dass ihr Geschäftsführer – aufgrund stockenden Verkehrs – in der Kreuzung halten musste und so der Unfall verursacht wurde.
Die Beweisaufnahme hat jedoch – durch Zeugenaussagen und Unfallrekonstruktion – eindeutig ergeben, dass der Fahrer auf der Linksabbiegerspur auf das Grünlicht zum Abbiegen wartete, jedoch dann nicht links abbog, sondern geradeaus weiterfuhr, obwohl die Ampel dieser Fahrtrichtung rot anzeigte.
Gibt der vermeintliche Fahrer aufgrund dieser Tatsachen dennoch keine subjektive Schilderung des Unfallhergangs an, muss sich die VN nach § 35 GmbHG das Verhalten ihres Mitarbeiters in vollem Umfang zurechnen lassen. Infolge dessen wird der VR von seiner Leistungspflicht befreit.
Die Klage wurde vom OLG aufgrund der Tatsachen – zu Recht – abgewiesen!
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Die Beweisaufnahme hat jedoch – durch Zeugenaussagen und Unfallrekonstruktion – eindeutig ergeben, dass der Fahrer auf der Linksabbiegerspur auf das Grünlicht zum Abbiegen wartete, jedoch dann nicht links abbog, sondern geradeaus weiterfuhr, obwohl die Ampel dieser Fahrtrichtung rot anzeigte.
Gibt der vermeintliche Fahrer aufgrund dieser Tatsachen dennoch keine subjektive Schilderung des Unfallhergangs an, muss sich die VN nach § 35 GmbHG das Verhalten ihres Mitarbeiters in vollem Umfang zurechnen lassen. Infolge dessen wird der VR von seiner Leistungspflicht befreit.
Die Klage wurde vom OLG aufgrund der Tatsachen – zu Recht – abgewiesen!
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert