Wünscht der Geschädigte in einem Haftpflichtschaden eine fiktive Abrechnung des Schadens, hat der Versicherer die Möglichkeit, auf günstigere Stundensätze einer konkret benannten Werkstatt zu verweisen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) sah diese Möglichkeit selbst dann als gegeben an, wenn im vorliegenden Sachverständigengutachten bereits die ortsüblichen Mittelwerte berechnet wurden und nicht die Stundensätze der Markenwerkstatt.
Die Klage des Geschädigten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert