Gibt der Versicherungsnehmer in der Diebstahl-Schadensanzeige einen zu hohen, falschen Anschaffungspreis seines Kfz an und gibt er nach Aufforderung, die Originalrechnung mit anzufügen, nur einen Privatkauf an, verletzt er nach § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3 AKB seine Aufklärungsobliegenheit.
Der Versicherungsnehmer kann sich auch nicht darauf berufen, dass sich durch den unmittelbaren Kauf von Zubehörteilen für das Kfz eine Werterhöhung ergeben hat, die er in den von ihm angegebenen Anschaffungspreis eingerechnet hat.
Die Voraussetzungen der Relevanz-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - Gefährdung der berechtigten Interessen des Versicherers und grobes beziehungsweise schweres Verschulden des Versicherungsnehmers - sind gegeben, selbst wenn der Versicherungsnehmer an einem nachgewiesenen Konzentrations- und Merkdefizit leidet.
Der Versicherer ist wegen der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit von seiner Leistungspflicht befreit.
Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Klage des Versicherungsnehmers in dritter Instanz zurück.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert