Kfz-Versicherung: Falsche Angaben in der Schadenanzeige

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Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer die Pflicht, wahrheitsgemäße Angaben in der Schadenanzeige zu machen. Gegebenenfalls muss er auch zumutbare Erkundigungen über ihm nicht genau bekannte Tatsachen anstellen.

Vorschäden wurden in der Schadenanzeige einfach verneint, ohne den mit dem Pkw dauernd fahrenden Sohn nach solchen überhaupt zu fragen. Dies stellt nach Ansicht des Gerichts eine bedingt vorsätzliche Verletzung der Auskunftsobliegenheit dar.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken wies die Klage des Versicherungsnehmers wegen Leistungsverweigerung ab-

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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