Grundsätzlich hat der VN die Pflicht, wahrheitsgemäße Angaben bei der Schadenanzeige zu machen und gegebenenfalls auch zumutbare Erkundigungen über ihm nicht genau bekannte Tatsachen einzuholen.
Vorschäden wurden in der Schadenanzeige einfach verneint, ohne den Sohn, der kontinuierlich mit dem PKW fuhr, nach solchen zu fragen. Dies stellt nach Ansicht des Gerichts eine bedingt vorsätzliche Verletzung der Auskunftsobliegenheit dar.
Das OLG wies die Klage des VN wegen Leistungsverweigerung ab!
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Vorschäden wurden in der Schadenanzeige einfach verneint, ohne den Sohn, der kontinuierlich mit dem PKW fuhr, nach solchen zu fragen. Dies stellt nach Ansicht des Gerichts eine bedingt vorsätzliche Verletzung der Auskunftsobliegenheit dar.
Das OLG wies die Klage des VN wegen Leistungsverweigerung ab!
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert