Kfz-Versicherung: Auskunftsobliegenheit gilt nur für VN

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Wenn der Versicherungsnehmer (VN) in der Unfallschilderung ausdrücklich angegeben hat, dass sein Sohn, nach Abstellen des Fahrzeugs durch den Halter, dieses entwendet und damit einen Unfall mit Totalschaden verursacht hat, muss der Versicherer (VR) die Leistungsansprüche des VN gelten lassen - Repräsentant ja oder nein!

Es war nicht erkennbar, dass der VN (oder sein Repräsentant) seine Aufklärungsobliegenheit verletzt hat.

Dem VN kann das falsche Verhalten seines Sohnes nicht angerechnet werden, wenn das versicherte Kfz betrieblich genutzt wird und der Sohn sowie auch andere Angestellte auf das Firmenfahrzeug Zugriff hatten.

Der Einwand des VR - wegen Auskunftsobliegenheits-Verletzung - wurde hier vom Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen.


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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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