Wurde bedingungsgemäß in einer Ausschlussklausel vereinbart, dass Schäden zwischen Anhänger und Zugmaschine ohne Einwirkung von außen nicht versichert sind, ist die Vereinbarung rechtswirksam.
Entsteht ein Schaden durch eine notfallmäßige Vollbremsung, weil ein am Straßenrand befindliches anderes Fahrzeug plötzlich anfährt, kann dieser Schaden nicht über den oben genannten Ausschluss reguliert werden. Der Versicherungsnehmer hat jedoch das Recht auf Kostenersatz im Rahmen der §§ 83 und 90 VVG, denn durch sein Bremsmanöver hat er einen größeren Schaden vermieden (Rettungskosten).
Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte den Versicherer zur Erstattung der entstanden Kosten an den Versicherungsnehmer.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/06) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert