Wünscht der Versicherungsnehmer im Schadenfall eine fiktive Abrechnung der entstehenden Reparaturkosten, so kann der Versicherer nicht nach eigenem Ermessen die Stundensätze der Werkstatt auf von ihm benannte nicht markengebundene Werkstätten kürzen.
Insbesondere nicht, wenn das Fahrzeug noch keine drei Jahre alt war, bei älteren Fahrzeugen sämtliche Reparaturen und Wartungen stets in der Markenwerkstatt stattfanden oder die Reparatur nur in einer Markenwerkstatt einwandfrei durchgeführt werden kann.
In diesem Fall ging es darum, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug in Zahlung geben wollte, nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) fielen die Fachwerkstattskosten hier ohnehin an.
Die Klage des Versicherungsnehmers hatte auch vor dem BGH Erfolg.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/08) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen- Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit der Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Insbesondere nicht, wenn das Fahrzeug noch keine drei Jahre alt war, bei älteren Fahrzeugen sämtliche Reparaturen und Wartungen stets in der Markenwerkstatt stattfanden oder die Reparatur nur in einer Markenwerkstatt einwandfrei durchgeführt werden kann.
In diesem Fall ging es darum, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug in Zahlung geben wollte, nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) fielen die Fachwerkstattskosten hier ohnehin an.
Die Klage des Versicherungsnehmers hatte auch vor dem BGH Erfolg.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert