Dass es zur Berührung mit dem Haarwild gekommen sein muss, ist für den Versicherungsschutz allein nicht mehr von Bedeutung.
Vom Fahrer verlangt die Rechtsprechung, ausschließlich richtiges Handeln. Wenn sich Haarwild auf der Fahrbahn befindet kann der Zusammenstoß oder das Ausweichen jeweils der geringere Schaden sein. Beweispflichtig ist immer der Fahrer beziehungsweise der Versicherungnehmer.
In diesem beurteilten Fall, wich der Fahrer (= VN) einem auf der Straße befindlichen Hindernis, einem Dachs, aus und es entstand ein Schaden in Höhe von über 6.000 Euro am versicherten Fahrzeug.
Das Oberlandesgericht Bremen beurteilte das Ausweichmanöver als nicht geboten. Der Versicherer wurde leistungsfrei.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/35) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet (bitte Abo-Nummer bereithalten).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit der Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Vom Fahrer verlangt die Rechtsprechung, ausschließlich richtiges Handeln. Wenn sich Haarwild auf der Fahrbahn befindet kann der Zusammenstoß oder das Ausweichen jeweils der geringere Schaden sein. Beweispflichtig ist immer der Fahrer beziehungsweise der Versicherungnehmer.
In diesem beurteilten Fall, wich der Fahrer (= VN) einem auf der Straße befindlichen Hindernis, einem Dachs, aus und es entstand ein Schaden in Höhe von über 6.000 Euro am versicherten Fahrzeug.
Das Oberlandesgericht Bremen beurteilte das Ausweichmanöver als nicht geboten. Der Versicherer wurde leistungsfrei.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/35) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert