In diesem Fall fuhr der Versicherungsnehmer aus Unachtsamkeit, während er das Autoradio bediente, auf einer breiten und übersichtlichen Straße auf eine Verkehrsinsel.
Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg erkannte darin keine grobe Fahrlässigkeit, selbst wenn der Versicherungsnehmer dadurch die Fahrbahn nicht immer im Blick hatte. Hier ging das OLG sogar soweit, die Erklärung des VN gegenüber dem Versicherer, dass er vor dem Unfall durch das Bedienen des Radios abgelenkt gewesen sei, auch nicht als grobe Fahrlässigkeit zu werten.
Der Versicherer musste auf Grund der Entscheidung des OLG seine Leistung erbringen.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert