Kfz-Kasko: Falscher Kraftstoff ist Betriebsschaden

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In diesem Fall wurde aufgrund einer unwissentlich falschen Kraftstoffwahl, Benzin statt Diesel, ein Motorschaden verursacht.

Der Schaden ist im Sinne von § 12 Abs. 1 II e AKB kein versicherter Unfallschaden sondern ein nicht versicherter Betriebsschaden. Zusätzlich gilt: Der Schaden wurde nicht plötzlich von außen verursacht.

Der § 12 Abs. 1 II e AKB muss nach der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, das heißt ohne spezielle Versicherungskenntnisse, ausgelegt werden.

Dies entschied der Bundesgerichtshof.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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