Der Versicherungsnehmer ließ die Schadenanzeige vom Versicherungsvertreter ausfüllen und beantworten. Dabei geriet die Angabe, er selbst wäre Lenker gewesen, obwohl er nicht wusste, wer das Kfz gefahren hat, dem Versicherungsnehmer zum eigenen Nachteil – der Versicherer verweigerte den Versicherungsschutz.
Ein Versicherungsnehmer muss sich die falschen Angaben des Versicherungsvertreters anrechnen lassen, denn ein Vertreter ist in solchen Fällen dann der Wissenserklärungsvertreter des Versicherungsnehmers.
Der Versicherungsnehmer unterlag auch vor dem Oberlandesgericht Köln.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert