Verspricht der Versicherer (VR) in seinem Versicherungsvertrag einen europaweiten Versicherungsschutz, schließt diesen aber jedoch in einer nachgeschobenen Klausel für den Fall des "Totaldiebstahls" in der Türkei aus, so ist diese Klausel intransparent, da sie gänzlich gegen Treu und Glauben verstößt.
Ist auf der "Grünen Karte", der Versicherungsschutz für die Türkei nicht gestrichen, hat der VR die Pflicht, den Versicherungsnehmer (VN) über die räumliche Beschränkung in Kenntnis zu setzen.
Das Oberlandesgerichts Saarbrücken gab dem VN Recht, der VR musste leisten.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/43) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit der Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Ist auf der "Grünen Karte", der Versicherungsschutz für die Türkei nicht gestrichen, hat der VR die Pflicht, den Versicherungsnehmer (VN) über die räumliche Beschränkung in Kenntnis zu setzen.
Das Oberlandesgerichts Saarbrücken gab dem VN Recht, der VR musste leisten.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/43) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert