Nach einem vom Versicherungsnehmer verursachten Kfz-Unfall, setzte der Geschädigte dem Versicherer (VR) eine achttägige Frist zur Auszahlung der Reparatur- und Mietwagenkosten. Nachdem dieser nicht innerhalb dieser Frist zahlte, verklagte ihn der Geschädigte sofort.
Der VR zahlte jedoch kurz nach dieser Frist und lehnte die entstandenen Verfahrenskosten ab, da eine Frist von acht Tagen nicht angemessen sei.
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Ansichten des VR, dass eine Zahlung des Schadens auch innerhalb eines Monats noch als rechtzeitig gilt.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/07) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen- Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit der Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Der VR zahlte jedoch kurz nach dieser Frist und lehnte die entstandenen Verfahrenskosten ab, da eine Frist von acht Tagen nicht angemessen sei.
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Ansichten des VR, dass eine Zahlung des Schadens auch innerhalb eines Monats noch als rechtzeitig gilt.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert