Kfz-Haftpflicht: Restwertangebote des Versicherers abwarten

740px 535px
Will der Geschädigte sein Fahrzeug nach einem Unfallschaden verkaufen, so ist er nicht verpflichtet, auf etwaige Restwertüberangebote seitens des gegnerischen Haftpflichtversicherers zu warten.

Hat der Sachverständige in seinen Schadengutachten drei Restwertangebote festgehalten, so reicht dies aus, um einen ordentlichen Verkauf durchzuführen.

Der Versicherer hat kein Recht, seine Schadenersatzleistungen wegen etwaiger höherer Restwertangebote zu kürzen.

Die Klage des Geschädigten hatte vor dem Amtsgericht München Erfolg.


Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/23) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet (bitte Abo-Nummer bereithalten).

Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

Alle Recht News