Nach § 426 Abs. 2 BGB scheitert ein Ausgleichsanspruch des Versicherers gegen den Versicherungsnehmers bei der Obliegenheitsverletzung des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nur dann, wenn die begangene Unfallflucht als entschuldbar angesehen werden kann.
Hiervon ist nicht auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer einen Unfall in der Nacht zuvor verursacht hat und diesen am nächsten Nachmittag bei der Polizei meldet.
In diesem Fall wird der Versicherer von seiner eigenen Leistungspflicht in der Art befreit, dass er Regress für den entstandenen Schaden beim Versicherungsnehmer nehmen kann.
Der Klage des Versicherungsunternehmens auf Regressforderungen wurde vom Oberlandesgericht Naumburg stattgegeben.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert