Entfernt sich ein Autofahrer nach einem Unfall unerlaubt vom Unfallort, ist dies eine strafbare Handlung. Sie stellt nach § 7 Ziff. V Nr. 2 AKB eine klare Obliegenheitsverletzung dar.
Ein Rückzahlungsanspruch des Versicherers nach § 426 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch könnte allenfalls daran scheitern, wenn diese Obliegenheitsverletzung als entschuldbar angesehen werden könnte.
Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht von einer entschuldbaren Handlung des Versicherungsnehmers auszugehen. Der Unfall ereignete sich in der Nacht und der Versicherungsnehmer meldete sich erst am Nachmittag des nächsten Tages bei der Polizei, nachdem er von einer Anzeige wegen seiner Fahrerflucht erfahren hatte.
Der Klage des Versicherers wurde vom Oberlandesgericht Naumburg Recht gegeben.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert