Das unerlaubte Entfernen nach einem Unfall vom Unfallort ist eine strafbare Handlung und stellt nach § 7 Ziffer V Nr. 2 AKB eine Obliegenheitsverletzung dar.
Ein Rückzahlungsanspruch des VR nach § 426 Absatz 2 BGB würde allenfalls daran scheitern, wenn diese Obliegenheitsverletzung als entschuldbar angesehen werden könnte.Hier ist jedoch nicht von einer entschuldbaren Handlung des VN auszugehen, da sich der Unfall in der Vornacht ereignete und der VN sich erst am Nachmittag des nächsten Tages bei der Polizei meldete, nachdem er von einer Anzeige wegen seiner Fahrerflucht erfahren hatte.
Der Klage des VR wurde Recht gegeben!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/25) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Ein Rückzahlungsanspruch des VR nach § 426 Absatz 2 BGB würde allenfalls daran scheitern, wenn diese Obliegenheitsverletzung als entschuldbar angesehen werden könnte.Hier ist jedoch nicht von einer entschuldbaren Handlung des VN auszugehen, da sich der Unfall in der Vornacht ereignete und der VN sich erst am Nachmittag des nächsten Tages bei der Polizei meldete, nachdem er von einer Anzeige wegen seiner Fahrerflucht erfahren hatte.
Der Klage des VR wurde Recht gegeben!
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Autor(en): versicherungsmagazin.de