Kfz-Haftpflicht: Ermessensspielraum des VR bei Direktanspruch?

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In diesem Fall klagte der VN gegen seinen VR, da dieser ihn aufgrund einer Schadenregulierung in der Kfz-Versicherung höherstufte. Der VN hatte seine Schuld an dem Unfall immer bestritten.

Im Laufe der Schadenermittlungen und Einsichtnahme in die Polizeiakte stand Aussage gegen Aussage, sodass der VR unter Abwägung der gegenseitigen Interessen, auch im Hinblick auf die Betriebsgefahr sowie das Prozessrisiko, dem Anspruchsteller den hälftigen Schaden, knapp 600 Euro, ersetzte.

Aufgrund des geltenden Direktanspruchs gegen den VR hat der VR grundsätzlich einen Ermessensspielraum bei seiner Schadensleistung. Ein Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten zum Schutz seines VN liegt nicht vor, wenn die Schadenssachbearbeitung nicht völlig unsachgemäß war.

Das AG lehnte die Klage des VN wegen der vertraglichen Rückstufung ab!

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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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