Kfz und Anhänger bilden im Straßenverkehr eine so genannte Zugeinheit. Aufgrund der geltenden Pflichtversicherungsvorschriften liegt in diesem Falle somit eine „Doppelversicherung“ im Schadensfalle vor.
Wird, wie in diesem Falle geschehen, ein Unfall aufgrund eines Fahrfehlers des Fahrers begangen, haften Kfz sowie Anhänger nach Ansicht des BGH zu gleichen Teilen als Gesamtschuldner. Da im Regelfall der Haftungsanspruch gegenüber dem Kfz geltend gemacht wird, kann somit Regress gefordert werden.
Eine Haftungsminimierung für Anhänger beziehungsweise Kfz kommt nur in Betracht, wenn der Unfall zum Beispiel durch einen auftretenden Mangel eines Teiles nachgewiesen werden kann.
Der Bundesgerichtshof stärkte hier die Regressansprüche gegenüber den Anhänger-Haftpflichten.
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert