Kaskoversicherung: Leistungskürzung bei Alkoholeinfluss

Nach dem neuen VVG ist das frühere "Alles oder Nichts-Prinzip" gefallen, hinsichtlich der nun anzuwendenden Leistungs-Quotelungen herrscht jedoch bislang keine rechtliche Klarheit.

In diesem Urteil entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, dass bei 1,1 Promille von einer absoluten Fahruntüchtigkeit und somit von 100-prozentiger Leistungskürzung auszugehen ist. Beim Versicherungsnehmer (VN) wurden 0,59 Promille nachgewiesen, hierbei handle es sich um eine relative Fahruntüchtigkeit und eine Leistungskürzung von 50 Prozent sei angemessen. Besondere Umstände sind weiterhin zu berücksichtigten, wie hier schwere Erkrankungen in der Familie, deshalb ist eine pauschale Aussage nach Ansicht des Gerichts nicht immer möglich. Die Einzelfallumstände können das Verschulden verringern oder erhöhen.

Der VN hatte vor dem OLG teilweise Erfolg, die vorherige 75-prozentige Kürzung des Versicherers wurde verringert.

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Bild:© Gerd Altmann/


Autor(en): versicherungsmagazin.de

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