Kaskoversicherung: Falscher Kraftstoff ist Betriebsschaden

In diesem speziellen Fall wurde durch eine unwissentlich falsche Kraftstoffwahl (Benzin statt Diesel) ein Motorschaden verursacht.

Dieser ist im Sinne von § 12 Absatz 1 II e AKB kein versicherter Unfallschaden, sondern ein nicht versicherter Betriebsschaden. Der Schaden wurde auch nicht plötzlich von außen verursacht.

Die Auslegung des § 12 Absatz 1 II e AKB muss nach der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen VN ohne spezielle Versicherungskenntnisse geschehen, entschied der Bundesgerichtshof.

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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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