In diesem speziellen Fall wurde durch eine unwissentlich falsche Kraftstoffwahl (Benzin statt Diesel) ein Motorschaden verursacht.
Dieser ist im Sinne von § 12 Absatz 1 II e AKB kein versicherter Unfallschaden, sondern ein nicht versicherter Betriebsschaden. Der Schaden wurde auch nicht plötzlich von außen verursacht.
Die Auslegung des § 12 Absatz 1 II e AKB muss nach der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen VN ohne spezielle Versicherungskenntnisse geschehen, entschied der Bundesgerichtshof.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/11) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bild:© Gerd Altmann/
Dieser ist im Sinne von § 12 Absatz 1 II e AKB kein versicherter Unfallschaden, sondern ein nicht versicherter Betriebsschaden. Der Schaden wurde auch nicht plötzlich von außen verursacht.
Die Auslegung des § 12 Absatz 1 II e AKB muss nach der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen VN ohne spezielle Versicherungskenntnisse geschehen, entschied der Bundesgerichtshof.
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Autor(en): versicherungsmagazin.de