Ein Kraftfahrzeug wurde unwissentlich mit dem falschen Kraftstoff - Benzin statt Diesel - betankt. Dies verursachte einen Motorschaden.
Dieser ist im Sinne von § 12 Abs. 1 II e AKB kein versicherter Unfallschaden, sondern ein nicht versicherter Betriebsschaden. Zusätzlich gilt: Der Schaden wurde auch nicht plötzlich von außen verursacht.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Der § 12 Abs. 1 II e AKB muss nach der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne spezielle Versicherungskenntnisse ausgelegt werden.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert