Information über Rückkaufswerte muss Zahlungen für gesamte Laufzeit umfassen

Die Verbraucherinformationen über die Rückkaufswerte von Lebens- und Unfallversicherungen müssen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (§ 10 VAG) so beschaffen sein, dass die Zahlungen für die gesamte Laufzeit angegeben sind. Ist dies nicht der Fall, so kann der Versicherungskunde von seinem Rücktrittsrecht nach VVG (§ 5a) Gebrauch machen. Die daraus entstehenden Folgen für den Versicherungsmakler bestehen in der Rückzahlung der schon erhaltenen Courtage, da die Rechtsgrundlage des - nämlich der Versicherungsvertrag - entfallen ist. Zu diesem Urteil kam das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg und gab dem Versicherungsnehmer Recht.

Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in d

Autor(en): Versicherungsmagazin

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