Im vorliegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer Beitragsrückstände bei seinem privaten Krankenversicherer, der die eingereichten Honoraransprüche der Behandler mit den noch offenen Beiträgen verrechnete.
Nach § 192 Abs. 7 VVG können Leistungserbringer bei im Basis-Tarif versicherten Versicherungsnehmer ihre Ansprüche auch direkt gegen den Versicherer stellen, soweit die Leistungen grundsätzlich per Vertrag versichert sind.
Die vorgenommene Aufrechnung des Versicherers mit rückständigen Beiträgen sah das Landgericht Köln für nicht gerechtfertigt an.
Die Klage hatte Erfolg, der Versicherer wurde zur Leistung gegenüber dem Behandler verurteilt.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert