Empfehlen Versicherungsmakler ihrem Kunden bei einem Streit mit der Assekuranz um die Schadenregulierung einen Anwalt, müssen sie damit rechnen, dass sie selbst Ziel einer Klage wegen Beratungsverschulden werden. Darauf hat jetzt die Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Michaelis aufmerksam gemacht.
Der Rechtsanwalt müsse nämlich den Versicherten darauf hinweisen, dass neben dem strittigen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag auch ein Anspruch in gleicher Höhe gegenüber dem Vermittler bestehen könne. „Würde der Rechtsanwalt einen solchen Hinweis und eine solche Beratung gegenüber seinem Mandanten, dem Versicherungsnehmer nicht leisten, so würde er sich gegenüber seinem Mandanten sogar selbst schadenersatzpflichtig machen“, heißt es im aktuellen Michaelis-Newsletter "Sind Rechtsanwälte wirklich loyal?".
Anwalt in der Zwickmühle
Die Haftung des Rechtsanwalts gilt beispielsweise, wenn erkennbare Ansprüche gegenüber dem Vermittler verjähren. Empfiehlt also ein Versicherungsmakler seinem Kunden einen Anwalt, schafft er für diesen laut der Kanzlei Michaelis eine „Zwickmühle“. Denn der Anwalt müsse schon nach Standesrecht dem Versicherten empfehlen auch den Vermittler zu verklagen oder diesen zumindest im Rahmen des gerichtlichen Prozesses den Streit zu verkünden.
"Makleranwälte" schränken Mandat ein
Anders sei dies aber bei „echten Makleranwälten“, wie der Kanzlei Michaelis. Um einen Interessenkonflikt zu vermeiden, würden die Mandate für Versicherungsmakler immer eingeschränkt erteilt. „Wir sprechen unseren Maklern daher eine rechtsverbindliche und unmissverständliche Garantieerklärung aus, dass wir gegenüber unseren Maklern niemals den Vorwurf einer möglichen Beratungspflichtverletzung erheben, wenn es um die Schadenkompensation aus der Geltendmachung der Versicherungsleistung geht“, heißt es im Newsletter der Hamburger Anwälte.
Auf Rückfrage von Versicherungsmagazin erläuterte Stephan Michaelis, dass der Versicherungsmakler seinem Versicherungsnehmer bei der Empfehlung zu einem "echten Makleranwalt" zu gehen, darüber aufklären muss, dass eine Prüfung von möglichen Ansprüchen gegenüber dem Makler wegen einer Interessenkollision nicht erfolgen kann. Laut Michaelis gilt für die meisten Versicherungsmakler, die die Hamburger Kanzlei vertritt, ein Dauermandat, mit der Garantie, dass keine Ansprüche wegen Beratungspflichtverletzung gegen den Vermittler erhoben werden.
"Einem Versicherungsnehmer steht es frei, auch noch einen weiteren Anwalt wegen etwaiger Beratungshaftungsansprüche zu mandatieren", erläuterte Michaelis. Werde derartiges substantiiert vorgetragen, dann würde auch gegebenenfalls ein Rechtschutzversicherer die Kosten einer weiteren anwaltlichen Beauftragung übernehmen. "Denn in der einen Angelegenheit handelt es sich um versicherungsvertragliche Leistungsansprüche und im Falle einer vorgeworfenen Beratungspflichtverletzung geht es um die Geltendmachung gesetzlicher Schadenersatzansprüche", erläutert der Fachanwalt für Versicherungsrecht.
Garantie abgelehnt
Andere Berufsträger lehnen die von der Kanzlei Michaelis gegebene Garantie ab, wie uns beispielsweise Norman Wirth, ebenfalls Fachanwalt für Versicherungsrecht, aus Berlin mitteilte. "Wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Makler in Haftung genommen werden müsste, nehmen wir das Mandat nicht an", so Wirth. Würde sich eine solche Haftung erst im Laufe des Verfahrens herausstellen, werde eine "einvernehmliche Lösung" gesucht. "Und dies innerhalb unserer Standesregeln", betont Wirth.
In diesen Fällen rät der Anwalt dem Makler, seine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (VSH) einzuschalten. Wirth: "Unsere Erfahrung ist, dass es gerade gut und sinnvoll und vertrauensbildend beim Kunden wie auch beim Makler ist, hier zu vermitteln." Das sei sicherlich für Kunde und Makler besser, als dann das Mandat zu beenden. Andernfalls müsste der Kunden damit rechnen, dass der Makler zu einem anderen Anwalt geht. "Der dann wiederum vielleicht nichts Besseres zu tun hat, als das schwächste Glied der Kette - den Vermittler - allein in Anspruch zu nehmen", warnt Wirth.
Unterschiedliche Risikobewertung
Sehr unterschiedlich ist auch die Einschätzung des Haftungsrisikos. So komme es laut der Kanzlei Michaelis "immer häufiger" vor, dass Versicherer die Leistung verweigern und auf ein Verschulden des Vermittlers hinweisen. Demgegenüber würden Versicherungsmakler laut der Kanzlei Wirth sehr haftungssicher arbeiten. Daher würden Regressfälle extrem selten auftreten. Das werde von der Statistik des Versicherungsombudsmanns bestätigt.
Der Rechtsanwalt müsse nämlich den Versicherten darauf hinweisen, dass neben dem strittigen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag auch ein Anspruch in gleicher Höhe gegenüber dem Vermittler bestehen könne. „Würde der Rechtsanwalt einen solchen Hinweis und eine solche Beratung gegenüber seinem Mandanten, dem Versicherungsnehmer nicht leisten, so würde er sich gegenüber seinem Mandanten sogar selbst schadenersatzpflichtig machen“, heißt es im aktuellen Michaelis-Newsletter "Sind Rechtsanwälte wirklich loyal?".
Anwalt in der Zwickmühle
Die Haftung des Rechtsanwalts gilt beispielsweise, wenn erkennbare Ansprüche gegenüber dem Vermittler verjähren. Empfiehlt also ein Versicherungsmakler seinem Kunden einen Anwalt, schafft er für diesen laut der Kanzlei Michaelis eine „Zwickmühle“. Denn der Anwalt müsse schon nach Standesrecht dem Versicherten empfehlen auch den Vermittler zu verklagen oder diesen zumindest im Rahmen des gerichtlichen Prozesses den Streit zu verkünden.
"Makleranwälte" schränken Mandat ein
Anders sei dies aber bei „echten Makleranwälten“, wie der Kanzlei Michaelis. Um einen Interessenkonflikt zu vermeiden, würden die Mandate für Versicherungsmakler immer eingeschränkt erteilt. „Wir sprechen unseren Maklern daher eine rechtsverbindliche und unmissverständliche Garantieerklärung aus, dass wir gegenüber unseren Maklern niemals den Vorwurf einer möglichen Beratungspflichtverletzung erheben, wenn es um die Schadenkompensation aus der Geltendmachung der Versicherungsleistung geht“, heißt es im Newsletter der Hamburger Anwälte.
Auf Rückfrage von Versicherungsmagazin erläuterte Stephan Michaelis, dass der Versicherungsmakler seinem Versicherungsnehmer bei der Empfehlung zu einem "echten Makleranwalt" zu gehen, darüber aufklären muss, dass eine Prüfung von möglichen Ansprüchen gegenüber dem Makler wegen einer Interessenkollision nicht erfolgen kann. Laut Michaelis gilt für die meisten Versicherungsmakler, die die Hamburger Kanzlei vertritt, ein Dauermandat, mit der Garantie, dass keine Ansprüche wegen Beratungspflichtverletzung gegen den Vermittler erhoben werden.
"Einem Versicherungsnehmer steht es frei, auch noch einen weiteren Anwalt wegen etwaiger Beratungshaftungsansprüche zu mandatieren", erläuterte Michaelis. Werde derartiges substantiiert vorgetragen, dann würde auch gegebenenfalls ein Rechtschutzversicherer die Kosten einer weiteren anwaltlichen Beauftragung übernehmen. "Denn in der einen Angelegenheit handelt es sich um versicherungsvertragliche Leistungsansprüche und im Falle einer vorgeworfenen Beratungspflichtverletzung geht es um die Geltendmachung gesetzlicher Schadenersatzansprüche", erläutert der Fachanwalt für Versicherungsrecht.
Garantie abgelehnt
Andere Berufsträger lehnen die von der Kanzlei Michaelis gegebene Garantie ab, wie uns beispielsweise Norman Wirth, ebenfalls Fachanwalt für Versicherungsrecht, aus Berlin mitteilte. "Wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Makler in Haftung genommen werden müsste, nehmen wir das Mandat nicht an", so Wirth. Würde sich eine solche Haftung erst im Laufe des Verfahrens herausstellen, werde eine "einvernehmliche Lösung" gesucht. "Und dies innerhalb unserer Standesregeln", betont Wirth.
In diesen Fällen rät der Anwalt dem Makler, seine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (VSH) einzuschalten. Wirth: "Unsere Erfahrung ist, dass es gerade gut und sinnvoll und vertrauensbildend beim Kunden wie auch beim Makler ist, hier zu vermitteln." Das sei sicherlich für Kunde und Makler besser, als dann das Mandat zu beenden. Andernfalls müsste der Kunden damit rechnen, dass der Makler zu einem anderen Anwalt geht. "Der dann wiederum vielleicht nichts Besseres zu tun hat, als das schwächste Glied der Kette - den Vermittler - allein in Anspruch zu nehmen", warnt Wirth.
Unterschiedliche Risikobewertung
Sehr unterschiedlich ist auch die Einschätzung des Haftungsrisikos. So komme es laut der Kanzlei Michaelis "immer häufiger" vor, dass Versicherer die Leistung verweigern und auf ein Verschulden des Vermittlers hinweisen. Demgegenüber würden Versicherungsmakler laut der Kanzlei Wirth sehr haftungssicher arbeiten. Daher würden Regressfälle extrem selten auftreten. Das werde von der Statistik des Versicherungsombudsmanns bestätigt.
Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek