Hausratversicherung: Einbruchdiebstahl – Begriff "Raum eines Gebäudes" (OLG Köln)

Unter einem Raum eines Gebäudes versteht man jeden abgegrenzten und verschließbaren Teil eines Gebäudes, der Unbefugte davon abhält, diesen zu betreten und sie zwingt, einen Einbruch vorzunehmen, um in das Gebäude oder den Raum zu gelangen.

Achtung: Ein Carport ist im Sinne des VHB nicht als Raum eines Gebäudes zu sehen! In diesem speziellen Fall wurde ein Rasentraktor entwendet, der mit einer stabilen Eisenkette und einen Bügelschloss am Carport befestigt war. Dies stellt daher keinen Einbruchdiebstahl im Sinne der Bedingungen dar.

Des Weiteren hielt es das Gericht für zweifelhaft, ob ein Rasentraktor überhaupt zu den versicherten Sachen der Hausratversicherung zählt oder eher als Kfz anzusehen ist.

Die Klage eines VN wurde vom OLG Köln abgewiesen!

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Bild: © Gert Altmann /

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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