Jahrelang hatten sich die Nachbarn gegenseitig im Urlaub um die Bewässerung des jeweils anderen Gartens gekümmert. Während eines Urlaubes vergaß der Nachbar beim Nachfüllen des Gartenteichs den Wasserhahn abzudrehen, der Teich lief über und das Wasser verursachte anschließend im Keller des abwesenden Nachbarn einen Schaden.
Der Versicherer erstattete den entstandenen Schaden und nahm den Nachbarn in Regress. Auch nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm liegt bei nachbarschaftlichen Gefälligkeiten keine Haftungsbeschränkung nur auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz vor. Man haftet auch schon bei einfach fahrlässig verursachten Schäden.
Das OLG verurteilte den Nachbarn zur Erstattung des Schadens an den Versicherer.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert