Das Wurzelwerk eines Baumes beschädigte die Abwasserleitungen des Nachbargrundstücks. Diese mussten deswegen repariert werden und die Schadensersatzkosten wurden unstrittig vom Versicherer (VR) bezahlt.
Der VR verweigerte allerdings die Übernahme der Kosten im Hinblick auf den Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB, der die Wurzelbeseitigungen erforderte, damit ein künftiger Schaden nicht mehr auftreten könne.
Erst der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass auch ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB in die allgemeinen Haftpflichtbedingungen in § 1, Nr. 1, wie ein sonstiger Sachschaden, eingeschlossen sei.
Der BGH entschied hier zugunsten des Versicherungsnehmers.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/31) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit der Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bildquelle: © Cumulus
Der VR verweigerte allerdings die Übernahme der Kosten im Hinblick auf den Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB, der die Wurzelbeseitigungen erforderte, damit ein künftiger Schaden nicht mehr auftreten könne.
Erst der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass auch ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB in die allgemeinen Haftpflichtbedingungen in § 1, Nr. 1, wie ein sonstiger Sachschaden, eingeschlossen sei.
Der BGH entschied hier zugunsten des Versicherungsnehmers.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert