Gibt der Versicherungsnehmer (VN) zu, einen geforderten Haftpflichtanspruch verursacht zu haben, so liegt nach § 5 Nr. 5 in Verbindung mit § 6 AHB, §154 Abs. 2 VVG eine Obliegenheitsverletzung vor. Der VN darf seinem Versicherer (VR) nicht vorgreifen und seine Schuld zugeben, er kann allerdings eine sachliche Schilderung abgeben.
Ob nach § 154 Abs.1 S.1 VVG überhaupt ein Haftpflichtanspruch gegeben ist steht hier außer Frage, denn sobald der VN zugibt den entstandenen Schaden begangen zu haben, macht er sich zahlungspflichtig und der VR kann einen Eintritt verweigern.
Der Bundesgerichtshof entschied hier zugunsten des VR.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/12) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bildquelle: © Cumulus
Ob nach § 154 Abs.1 S.1 VVG überhaupt ein Haftpflichtanspruch gegeben ist steht hier außer Frage, denn sobald der VN zugibt den entstandenen Schaden begangen zu haben, macht er sich zahlungspflichtig und der VR kann einen Eintritt verweigern.
Der Bundesgerichtshof entschied hier zugunsten des VR.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert