Hier beschädigte der Versicherungsnehmer beim Reifenwechsel seines Pkws die hierfür benutzte Hebebühne. Der Versicherer (VR) lehnte anschließend die Leistungen gemäß dem Ausschlusstatbestand des Kfz ab.
Nach Ansicht des Landgerichts Karlsruhe liegt in derartigen Fällen kein Gebrauchsrisiko des Kfz vor, wodurch der eingewandte Ausschluss des Haftpflichtvertrages nicht greifen kann.
Die Klage gegen den VR hatte Erfolg, er musste in die Regulierung eintreten.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/45) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit der Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Nach Ansicht des Landgerichts Karlsruhe liegt in derartigen Fällen kein Gebrauchsrisiko des Kfz vor, wodurch der eingewandte Ausschluss des Haftpflichtvertrages nicht greifen kann.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert