Haarwild-Ausweichmanöver kann Rettungspflicht sein

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Dass es zur Berührung mit einem Haarwild gekommen sein muss, ist für den Versicherungsschutz allein nicht von Bedeutung.

Vom Fahrer verlangt die Rechtsprechung ausschließlich richtiges Handeln, wenn sich Haarwild auf der Fahrbahn befindet. Der Zusammenstoß oder das Ausweichen kann der geringere Schaden sein, beweispflichtig ist immer der Fahrer beziehungsweise der Versicherungsnehmer.

In diesem Fall wich der Fahrer, hier der Versicherungsnehmer, einem Dachs auf der Straße aus. Am versicherten Fahrzeug entstand ein Schaden in Höhe von über 6.000 Euro

Das Oberlandesgricht  Bremen beurteilte das Ausweichmanöver als nicht geboten. Der Versicherer musste nicht leisten.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/18) erhalten Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

 

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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