Ein achtjähriger Junge, der an einem Aufmerksamkeit-Defizit-Syndrom leidet, verpasste seine Haltestelle, obwohl ihn seine Mitschüler hierauf hinwiesen. Er stieg zwei Haltestellen weiter aus und machte sich zu Fuß auf den Nachhauseweg.
Hierbei wurde er von einem Auto erfasst und schwer verletzt. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte eine Leistung wegen Ausdehnung des Nachhausewegs ab.
Das Bundessozialgericht(BSozG) hingegen bestätigte die Vorinstanz, da man bei einem achtjährigen Kind nicht die nötige Einsicht erwarten kann.
Die Revision des gesetzlichen Unfallversicherers wurde vom BSozG abgewiesen.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert