Der Versicherungsnehmer ist als Selbstständiger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als freiwilliges Mitglied beigetreten.
Seine private Lebensversicherung hatte er an einen Dritten abgetreten, der Gläubiger verwertete die Police und ließ sich den Kapitalwert auszahlen. Die GKV legte die Kapitalerträge als beitragspflichtige Einnahme zugrunde und berechnete hieraus den GKV-Beitrag.
Das Bundessozialgericht bestätigte die Ansichten der GKV und wies die Klage ab.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/47) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit der Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Seine private Lebensversicherung hatte er an einen Dritten abgetreten, der Gläubiger verwertete die Police und ließ sich den Kapitalwert auszahlen. Die GKV legte die Kapitalerträge als beitragspflichtige Einnahme zugrunde und berechnete hieraus den GKV-Beitrag.
Das Bundessozialgericht bestätigte die Ansichten der GKV und wies die Klage ab.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert