Beim Betriebsübergang auf einen neuen Arbeitgeber ging aufgrund der Insolvenz auch ein Arbeitsverhältnis auf ihn über. Ein rechtliches Ausscheiden des Arbeitnehmers ist hierbei nicht gegeben.
Der Insolvenzverwalter des ehemaligen Arbeitgebers versuchte die für den Arbeitnehmer abgeschlossene Direktversicherung zur Insolvenzmasse heranzuziehen. Dieses Vorhaben blieb jedoch erfolglos.
Das Bundesarbeitsgericht lehnte das Begehren des Insolvenzverwalters ab.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert