Bei handelsüblich bestellten und geplanten Küchen in Möbelhäusern liegt die rechtliche Definition der "Einbauküche" in der Regel nicht vor, da diese Küchen ohne größeren Aufwand aus dem Gebäude entfernt werden können.
Hier wurde die Küche jedoch bei Neubau bevor der Fliesenspiegel angebracht wurde, exakt für den Raum geplant und auch im Angebot des Herstellers als "Einbauküche" deklariert. Außerdem wurde diese Küche von den Voreigentümern ständig gebraucht und nach Eigentumsübergang fortlaufend mitvermietet.
Nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Köln ist die Definition der Einbauküche in vorliegendem Fall eindeutig gegeben.
Die Klage des VN hatte vor dem AG Erfolg, der VR musste leisten.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/10) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bild:© Gerd Altmann/
Hier wurde die Küche jedoch bei Neubau bevor der Fliesenspiegel angebracht wurde, exakt für den Raum geplant und auch im Angebot des Herstellers als "Einbauküche" deklariert. Außerdem wurde diese Küche von den Voreigentümern ständig gebraucht und nach Eigentumsübergang fortlaufend mitvermietet.
Nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Köln ist die Definition der Einbauküche in vorliegendem Fall eindeutig gegeben.
Die Klage des VN hatte vor dem AG Erfolg, der VR musste leisten.
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Autor(en): versicherungsmagazin.de