Eine handelsüblich in Möbelhäusern bestellte und geplante Küche ist in der Regel rechtlich keine "Einbauküche", da diese ohne größeren Aufwand aus dem Gebäude entfernt werden kann.
In diesem Fall wurde die Küche jedoch bei Neubau vor Anbringung eines Fliesenspiegels exakt auf die Räume geplant und auch im Angebot des Herstellers als "Einbauküche" deklariert. Außerdem wurde sie von den Voreigentümern während der gesamten Zeit ständig gebraucht und nach Eigentumsübergang fortlaufend mitvermietet. Nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Köln liegt die Definition der Einbauküche im vorliegenden Fall eindeutig vor.
Die Klage des Versicherungsnehmers hatte vor dem AG Erfolg, der Versicherer musste leisten.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert