Durch die ergänzende Vertragsauslegung in der Wohngebäudeversicherung entsteht ein Regressverzicht des Versicherers bei Gebäudeschädigungen, die durch leichte Fahrlässigkeit des Mieters entstanden sind. Auch für den Fall, dass der Mieter eine eigene Haftpflicht unterhält, die für derartige Beschädigung eintreten würde, bleibt dem Versicherer der Regressanspruch verwehrt.
Das heißt, der Versicherer, dem der Regress vertraglich vereinbart verwehrt ist, hat lediglich einen anteiligen Leistungsanspruch gegen den Haftpflicht-Versicherer des Mieters, nach den Grundsätzen der Doppelversicherung. Einen Ausgleich in voller Schadenshöhe kann der Gebäudeversicherer nicht fordern.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage des Gebäudeversicherers ab.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert