Wegen Umbaumaßnahmen war das versicherte Gebäude über die Wintermonate unbewohnt. Zunächst wurden die Wasserleitungen entleert und nach Wiederinbetriebnahme der Heizanlage nicht nochmals entleert.
Aufgrund eines daraufhin entstandenen Frostschadens, kürzte der Versicherer die Leistungen um 50 Prozent, da ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers gegeben war. Er habe nicht noch einmal kontrolliert, ob die Leitungen durch die beauftragten Firmen wieder ordnungsgemäß entleert worden seien.
Das Landgericht Bonn bestätigte die Ansicht des Versicherers und hielt die Quotelung für angemessen.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert