Gebäudeversicherung: Obliegenheitsverletzung bei mehreren Versicherungsnehmern

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Mehrere Versicherungsnehmer besaßen eine Gebäudeversicherung bei einer Gesellschaft Versicherer. In dieser wurde eine Vereinbarung nach § 20 Nr. 1d VGB 88 getroffen, die besagte, dass der Versicherungsnehmer im Schadensfalle erst auf Verlangen des Versicherers Auskunft über den Schadenverlauf erteilen muss.

Unterhalten mehrere Versicherungsnehmer eine Versicherung für ein einheitliches Risiko, besteht hier nur ein einziger Anspruch auf Versicherungsleistung.

Verletzt auch nur einer der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit, so müssen sich die anderen Versicherungsnehmer dies zurechnen lassen.

Die Klage des Versicherungsnehmers wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/13) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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