Im vorliegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer (VN) das Ventil des Wasserzulaufs an seiner Heizung für etwa 20 bis 30 Minuten offen gelassen, da er durch ein Klingeln an der Haustür abgelenkt wurde.
Der Versicherer (VR) warf dem VN grobe Fahrlässigkeit vor und quotelte die Leistung auf 50 Prozent. Dagegen klagte der VN. Nach Ansicht des der Landgerichts (LG) Gießen kann hier eindeutig von einem grob fahrlässigen Verhalten des VN ausgegangen werden und auch die Leistungskürzung um 50 Prozent wurde entsprechend anerkannt.
Die Klage des VN hatte vor dem LG keinen Erfolg.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/29) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit der Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bildquelle: © Cumulus
Der Versicherer (VR) warf dem VN grobe Fahrlässigkeit vor und quotelte die Leistung auf 50 Prozent. Dagegen klagte der VN. Nach Ansicht des der Landgerichts (LG) Gießen kann hier eindeutig von einem grob fahrlässigen Verhalten des VN ausgegangen werden und auch die Leistungskürzung um 50 Prozent wurde entsprechend anerkannt.
Die Klage des VN hatte vor dem LG keinen Erfolg.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert