Bei einem Eigentumsübergang tritt der Erwerber an die Stelle des bisherigen Versicherungsnehmers mit allen Rechten und Pflichten. Im Schadenfall ist er also so gestellt wie der vorherige Versicherungsnehmer des Vertrages.
Werden nach Schadenseintritt falsche Angaben gemacht, die eine klare vertragliche Obliegenheitsverletzung darstellen und zu einer Leistungsverweigerung des Versicherers führen, kann sich der neue Versicherungsnehmer nicht darauf berufen, dass er die Vertragsbedingungen nicht vollumfänglich gekannt habe.
Der Versicherer hat grundsätzlich nicht die Pflicht, dem Erwerber ohne Anfrage alle vertragsgegenständlichen Unterlagen zu übermitteln.
Weiterhin ist dem Versicherungsnehmer das Verhalten seiner Frau als Wissensklärungsvertreterin zuzurechnen, wenn er im Schadenfall nie selbst in Erscheinung trat.
Die Klage des Versicherungsnehmers hatte vor dem Landgericht Hamburg keinen Erfolg.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert